---
title: "§ 14 UErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uergg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 14 UErgG

(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht ordnungsgemäß angemeldet worden ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden.

(2)

(3)

---

— Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
