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title: "§ 23 UBSKMG — Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubskmg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 23 UBSKMG — Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung

(1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.

(2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.

(3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im Betroffenenrat ist unzulässig.

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— Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubskmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
