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title: "§ 5 UBRegV — Informationssicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubregv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UBRegV — Informationssicherheit

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes zu Störungen oder Unterbrechungen, soll die Registerbehörde die erneute Übermittlung der infolge der Störung oder Unterbrechung nicht übermittelten Daten verlangen.

(2) Die Registerbehörde erstellt für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2.

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— Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
