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title: "§ 1 UBRegV — Zeitpunkt der Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubregv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 UBRegV — Zeitpunkt der Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde nach § 4 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes bei den Stellen nach § 4 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Eintragung beziehungsweise der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

(2) Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach § 5 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes erfolgt unverzüglich nach der Speicherung der gemeldeten Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im Basisregister, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Speicherung des jeweiligen Ereignisses.

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— Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
