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title: "§ 9 UBRegG — Informationssicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubregg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 UBRegG — Informationssicherheit

(1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.

(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.

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— Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
