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title: "§ 27 UBGG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubgg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 27 UBGG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4.



entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder

5.



entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
