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title: "§ 17 UBGG — Widerruf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ubgg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 17 UBGG — Widerruf

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

1.



die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,

2.



die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,

3.



entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder

4.



die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.

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— Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
