UAGZVV

Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

Ausfertigungsdatum:
18.12.1995
Fundstelle:
BGBl I 1995, 1841
Stand:
20260506175547
§ 1

Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter

(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben

1.

Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet,

2.

für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,

3.

für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat,

4.

ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden,

5.

ob

a)

er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist,

b)

gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und

c)

ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,

6.

ob er

a)

wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder

b)

seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat,

7.

ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

8.

ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen,

9.

ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher,

10.

ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will.

(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen

1.

ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes,

2.

beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes,

3.

eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,

4.

ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister,

5.

eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt,

6.

eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen,

7.

eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt,

8.

beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.

(4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.

§ 1a

Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter für ein Drittland

(1) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat der Umweltgutachter im Antrag anzugeben, ob er die Anforderungen an Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Amtssprache des Drittlandes erfüllt. § 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags eines zugelassenen Umweltgutachters auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat der Umweltgutachter die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat er im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat er im Antrag anzugeben,

1.

ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,

2.

welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und

3.

ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.

§ 2

Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation

(1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen:

1.

eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,

2.

ein Organigramm im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,

3.

eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und

4.

ein Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes.

(3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.

§ 2a

Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland

(1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Organisation einen oder mehrere zeichnungsberechtigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgutachterorganisation entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat die Umweltgutachterorganisation die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat sie im Antrag anzugeben,

1.

ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,

2.

welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und

3.

ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.

§ 3

Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.

§ 4

Prüfungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 5

Mündliche Prüfung

(1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt.

§ 5a

Fachgespräch

(1) Im Zulassungsverfahren auf Grund eines Antrags eines Umweltgutachters nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist für jedes Drittland, auf das sich der Zulassungsantrag bezieht, ein eigenes Fachgespräch zu führen. Das Fachgespräch ist unselbständiger Teil dieses Zulassungsverfahrens.

(2) Das Fachgespräch wird durch einen Experten aus der Prüferliste des Umweltgutachterausschusses oder einen Experten gemäß Absatz 5 und jeweils einen Mitarbeiter der Zulassungsstelle in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes durchgeführt. Das Fachgespräch darf bis zu 60 Minuten dauern. Der Experte entscheidet über die Inhalte und das Ergebnis des Fachgesprächs.

(3) Über die Inhalte des Fachgesprächs ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere folgendes festgestellt wird:

1.

Namen des Experten, des Mitarbeiters und des Umweltgutachters,

2.

Beginn und das Ende des Fachgesprächs,

3.

die wesentlichen Gesprächsinhalte,

4.

das Ergebnis des Fachgesprächs mit Begründung und Entscheidungsvorschlag über die Zulassung.Die Niederschrift ist vom Experten und dem Mitarbeiter der Zulassungsstelle zu unterschreiben.

(4) Die Zulassungsstelle entscheidet unter Berücksichtigung des Entscheidungsvorschlags des Experten und ihres Mitarbeiters über den Antrag auf Zulassung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(5) Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Experten, die ihr gegenüber ausreichende Fachkenntnis in den Fachgebieten nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a und b des Umweltauditgesetzes nachgewiesen haben. Experten aus dieser Liste werden nur dann für Fachgespräche herangezogen, wenn keine Prüfer aus der Prüferliste nach Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung stehen.

(6) § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 7 und 8 gelten für das Fachgespräch entsprechend.

§ 6

Entscheidung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden.

(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden

1.

die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings,

2.

Beginn und Ende der Prüfung,

3.

das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet,

4.

die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen.

(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen.

(4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen.

§ 7

Rücktritt von der mündlichen Prüfung

(1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht.

(2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.

§ 8

Wiederholung des Zulassungsverfahrens

Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.

§ 9

Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

§ 10

Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.

§ 11

(Inkrafttreten)

Anhang

(zu § 5 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1723 - 1733)

Nr.Bereiche

(Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für

Prüfungszwecke)Abschnitt des

NACE-CodesPrüf-

zeiten-

ein-

heitenZulassungsbereiche

(§ 2 Absatz 4 UAG): Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des

NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 2008Bezeichnung

1234567

1aGrundstoffindustrieBI05Kohlebergbau

19.20.6Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts

06Gewinnung von Erdöl und Erdgas

II07Erzbergbau

08Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

09Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

CIII23Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

27.31Herstellung von Glasfaserkabeln

bIV24.1Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

24.2Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

24.31Herstellung von Blankstahl

24.32Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

24.34Herstellung von kaltgezogenem Draht

24.41Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

24.42Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

24.43Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

24.44Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

24.45Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2Ernährungs- und

GenussmittelindustrieCV10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

11Getränkeherstellung

12Tabakverarbeitung

N82.92Abfüllen und Verpacken

3Papier- und

DruckindustrieCVI17Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

18Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

J58.1Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

4Chemische Industrie und MineralölindustrieCVII19.1Kokerei

19.20.0Mineralölverarbeitung

24.46Aufbereitung von Kernbrennstoffen

VIII20Herstellung von chemischen Erzeugnissen

21Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

26.8Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g. anderweitig nicht genannt

IX22Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

G47.3Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

5Metallbe- und

-verarbeitungCX24.33Herstellung von Kaltprofilen

24.5Gießereien

25Herstellung von Metallerzeugnissen

33.11Reparatur von Metallerzeugnissen

XI26.51.2Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen

26.51.3Herstellung von Prüfmaschinen

27.52Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten

28Maschinenbau

33.12Reparatur von Maschinen

33.2Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.

XII29Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

30Sonstiger Fahrzeugbau

33.15Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten

33.16Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen

33.17Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.

G45.2Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen

45.4Handel mit Krafträdern, Kraftrad- teilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

CXIII32.1Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

32.5Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

S95.25Reparatur von Uhren und Schmuck

95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern

M71.12.2Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign

6Textil- und

BekleidungsgewerbeCXIV13Herstellung von Textilien

14Herstellung von Bekleidung

15Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

32.99Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

S95.23Reparatur von Schuhen und Lederwaren

96.01Wäscherei und chemische Reinigung

7Holzgewerk,

MöbelindustrieCXV16Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

31Herstellung von Möbeln

32.2Herstellung von Musikinstrumenten

32.3Herstellung von Sportgeräten

32.4Herstellung von Spielwaren

32.9Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

33.19Reparatur von sonstigen Ausrüstungen

F43.32Bautischlerei und -schlosserei

43.91.2Zimmerei und Ingenieurholzbau

S95.24Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen

95.29Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern

8Recycling,

AbfallbeseitigungEXVI38Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

39Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

9EnergiewirtschaftDXVII35Energieversorgung

35.11.63)Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung

35.11.73)Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung

35.11.83)Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung

35.11.93)Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung

35.30.63)Wärmeversorgung

35.30.73)Kälteversorgung

H49.5Transport in Rohrfernleitungen

10aWasserwirtschaftEXVIII36Wasserversorgung

H49.5Transport in Rohrfernleitungen

bE37Abwasserentsorgung

11aVerkehrHXIX53Post-, Kurier- und Expressdienste

J61.1Leitungsgebundene Telekommunikation

61.2Drahtlose Telekommunikation

61.3Satellitentelekommunikation

61.90.1Internetserviceprovider

bH49.1Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr

49.2Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr

49.3Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr

49.4Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte

50Schifffahrt

51Luftfahrt

52Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

12LaborsMXX71.2Technische, physikalische und chemische Untersuchung

72.1Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

74.20.2Fotolabors

13Gesundheits-

und VeterinärwesenMXXI75Veterinärwesen

Q86Gesundheitswesen

87.2Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung und Ähnliches

14HandelGXXII45.1Handel mit Kraftwagen

45.3Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

46Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

47.1Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)

47.2Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)

47.4Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)

47.5Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)

47.6Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

47.7Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)

47.8Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

47.9Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten

N77.1Vermietung von Kraftwagen

77.21Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

77.3Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

15Kredit- und

VersicherungsgewerbeKXXIII64Erbringung von Finanzdienstleistungen

65Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

66Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

16Unterhaltungs-

dienstleistungen

im weiteren SinneIXXIV55Beherbergung

56Gastronomie

J59Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60Rundfunkveranstalter

N79Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

R90.01Darstellende Kunst

90.02Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst

90.03.1Selbständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter

90.03.2Selbständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller

90.03.3Selbständige bildende Künstlerinnen und Künstler

90.03.4Selbständige Restauratorinnen und Restauratoren

90.04Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen

92Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

S96.04Saunas, Solarien, Bäder und

Ähnliches

17Verwaltung u. a.OXXV84.1Öffentliche Verwaltung

84.21Auswärtige Angelegenheiten

84.23Rechtspflege

84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung

84.25Feuerwehren

P85.1Kindergärten

85.2Grundschulen

85.3Weiterführende Schulen

85.4Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht

85.5Sonstiger Unterricht

R91.02Museen

91.03Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen

S94Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

96.03Bestattungswesen

18Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und FischzuchtAXXVI01Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

02Forstwirtschaft und Holzeinschlag

03Fischerei und Aquakultur

C11.02Herstellung von Traubenwein

11.03Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen

N81.3Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen

R91.04Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks

19BaugewerbeFXXVII41Hochbau

42Tiefbau

43Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

M71.11Architekturbüros

71.12.1Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung

71.12.9Sonstige Ingenieurbüros

20VerteidigungOXXVIII84.22Verteidigung

21Sonstige

DienstleistungenJXXIX58.2Verlegen von Software

61.90.9Sonstige Telekommunikation a. n. g.

62Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63Informationsdienstleistungen

L68Grundstücks- und Wohnungswesen

M69Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

70Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

71.12.3Vermessungsbüros

72.2Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

73Werbung und Marktforschung

74.1Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- und ähnliches Design

74.20.1Fotografie

74.3Übersetzen und Dolmetschen

74.9Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.

N77.22Videotheken

77.29Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern

77.4Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)

78Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

80Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81.1Hausmeisterdienste

81.2Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

82.1Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

82.2Call Center

82.3Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

82.91Inkassobüros und Auskunfteien

82.99Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

O84.3Sozialversicherung

P85.6Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht

Q87.1Pflegeheime

87.3Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime

87.9Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

88Sozialwesen (ohne Heime)

R90.03.5Selbständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen

91.01Bibliotheken und Archive

S96.02Frisör- und Kosmetiksalons

96.09Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.

T97Private Haushalte mit Hauspersonal

98Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

U99Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

22Elektro-, Elektronik- und Optoelektronik-

industrieCXXX26.1Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

26.2Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

26.3Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

26.4Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

26.51.1Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen

26.52Herstellung von Uhren

26.6Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

26.7Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

27.1Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

27.2Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

27.32Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

27.33Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

27.4Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

27.51Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

27.9Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

33.13Reparatur von elektronischen und optischen Geräten

33.14Reparatur von elektrischen Ausrüstungen

S95.1Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten

95.21Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik

95.22Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.