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title: "§ 20 TzBfG — Information der Arbeitnehmervertretung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tzbfg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 20 TzBfG — Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

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— Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
