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title: "§ 10 TzBfG — Aus- und Weiterbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tzbfg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 10 TzBfG — Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

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— Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
