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title: "§ 2 TWirtAusbV 2005 — Ausbildungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/twirtausbv_2005/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TWirtAusbV 2005 — Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.



Rinderhaltung,

2.



Schweinehaltung,

3.



Geflügelhaltung,

4.



Schäferei,

5.



Imkerei gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
