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title: "§ 15 TWirtAusbV 2005 — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/twirtausbv_2005/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 15 TWirtAusbV 2005 — Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
