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title: "§ 9 TVGDV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tvgdv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tvgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 TVGDV

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

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— Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tvgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
