---
title: "§ 12 TVG — Spitzenorganisationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tvg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 12 TVG — Spitzenorganisationen

Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.

---

— Tarifvertragsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
