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title: "§ 27 TDDDG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ttdsg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 27 TDDDG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

2.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

3.



entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
