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title: "§ 6 TspV — Kennzeichnung der Fahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tspv_2013/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 TspV — Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,



1.



das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,

2.



bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder

3.



mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.

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— Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
