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title: "§ 18 TspV — Anordnungen vorübergehender Art"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tspv_2013/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 18 TspV — Anordnungen vorübergehender Art

Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.

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— Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tspv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
