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title: "§ 9 TSEResZV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tsereszv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 TSEResZV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,

2.



entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,

3.



entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder

4.



entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.

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— Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
