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title: "§ 4 TSEResZV — Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tsereszv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TSEResZV — Kennzeichnung

Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.

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— Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
