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title: "§ 3 TSEResZV — Mitteilungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tsereszv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 TSEResZV — Mitteilungspflicht

Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle

1.



Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,

2.



die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,

3.



die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und

4.



die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Genotypisierungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.

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— Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tsereszv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
