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title: "§ 7 TrZollG — Einfuhrhöchstmengen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trzollg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trzollg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 7 TrZollG — Einfuhrhöchstmengen

Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Absatz 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:







1.Zigaretten200 Stück,

2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,

3.Kaffee500 Gramm oder

a)Kaffee-Extrakte125 Gramm oder

b)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,

4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.

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— Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trzollg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
