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title: "§ 16 TrinkwV — Konformitätsvermutung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trinkwv_2023/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 16 TrinkwV — Konformitätsvermutung

Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird.

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— Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
