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title: "Anlage 1 TrinkwEGV — (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trinkwegv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 1 TrinkwEGV — (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)



Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

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die Abwasserbeseitigung

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der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

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Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer

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die Forstwirtschaft

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industrielle Emissionen in Gewässer

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verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer

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die Siedlungswasserwirtschaft

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Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien

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Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer

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nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen

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der Schutz vor ionisierender Strahlung

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die Bewirtschaftung von Abfällen

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Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen

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Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

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Bauprodukte

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Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund

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die Gewinnung von Erdwärme

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bauliche Anlagen

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Wasserentnahmen

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die Trinkwasserversorgung.

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— Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
