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title: "§ 4 TrinkwEGV — Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trinkwegv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TrinkwEGV — Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete

(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.

(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.

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— Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
