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title: "§ 2 TrinkwEGV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trinkwegv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TrinkwEGV — Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.



Trinkwassereinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt;

2.



Gefährdung: Stoffe im Wasser mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Eigenschaften oder eine anderweitige Beschaffenheit des Wassers, die im Hinblick auf seinen Gebrauch als Trinkwasser die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;

3.



Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das Gefährdungen von Wasser für die Trinkwassergewinnung herbeiführt.

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— Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwegv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
