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title: "§ 8 TreuhG — Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/treuhg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 TreuhG — Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, daß in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:

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Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,

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Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

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Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

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— Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
