---
title: "§ 7 TreuhG — Treuhand-Aktiengesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/treuhg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 7 TreuhG — Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklichen, die nach Anzahl und Zweckbestimmung mit den Aufgaben der Treuhandanstalt die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach unternehmerischen Grundsätzen sichern.

(2) Die Aktien der Treuhand-Aktiengesellschaften sind nicht übertragbar. Die Satzungen der Treuhand-Aktiengesellschaften sind durch den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt zu bestätigen.

(3) Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ordnet dabei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften die von ihnen zu haltenden Beteiligungen zu.

---

— Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
