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title: "Art 4 TreuhAbschlG — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/treuhabschlg/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treuhabschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Art 4 TreuhAbschlG — Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.

(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

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— Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treuhabschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
