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title: "§ 4 TrEinV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/treinv_2023/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 TrEinV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.

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— Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
