---
title: "§ 12 TrEinV — Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/treinv_2023/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 12 TrEinV — Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 5 +++)

---

— Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/treinv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
