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title: "§ 2 TrDüV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/trd_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/trd_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TrDüV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.

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— Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/trd_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
