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title: "§ 8 TranspRLG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/transprlg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transprlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 TranspRLG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.



entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transprlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
