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title: "§ 10 TranspRLG — Geschäftsweg"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/transprlg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transprlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 10 TranspRLG — Geschäftsweg

Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung. § 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

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— Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transprlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
