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title: "§ 13 TranspRLDV — Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/transprldv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 13 TranspRLDV — Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:

1.



eine Darstellung des Berichtszeitraums;

2.



Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;

3.



bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.

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— Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
