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title: "§ 12 TranspRLDV — Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/transprldv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 12 TranspRLDV — Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.

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— Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
