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title: "§ 1 TranspRLDV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/transprldv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 TranspRLDV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.



Umstände, unter denen im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,

2.



Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3.



den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,

4.



Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,

5.



Umstände, unter denen im Sinne des § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6.



die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 35 Absatz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapierhandelsgesetzes.

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— Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
