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title: "§ 6 TPG — Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 6 TPG — Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.

(2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.

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— Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
