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title: "§ 23 TPG — Bundeswehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 23 TPG — Bundeswehr

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

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— Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
