---
title: "§ 18 TPG — Organ- und Gewebehandel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 18 TPG — Organ- und Gewebehandel

(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

---

— Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
