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title: "Anlage 2 TPG-OrganV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg-organv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# Anlage 2 TPG-OrganV

(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)





Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

1.



berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,

2.



Berichtsnummer: DEU/276,

3.



Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,

4.



Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),

5.



Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),

6.



Fallbeschreibung,

7.



betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

8.



Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,

9.



Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,

10.



Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
