---
title: "§ 7 TPG-OrganV — Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg-organv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:25:43+00:00"
---

# § 7 TPG-OrganV — Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:

1.



Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;

2.



Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;

3.



Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;

4.



empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.

---

— Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
