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title: "§ 16 TPG-OrganV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg-organv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 16 TPG-OrganV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Transplantationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder

2.



entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
