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title: "§ 11 TPG-OrganV — Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende von Organen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg-organv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 11 TPG-OrganV — Meldung von Vorfällen bei der Lebendspende von Organen

Der behandelnde Arzt eines Lebendspenders ist verpflichtet, jeden Vorfall, der im Rahmen der ärztlich empfohlenen Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes beim lebenden Spender festgestellt wird und der sich auf die Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs auswirkt, oder jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion nach § 6 Absatz 4 Satz 2 beim lebenden Spender, die infolge der Entnahme des Organs entstanden sein könnte, unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, welches das Organ übertragen hat.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-organv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
