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title: "§ 1 TPG-GewV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpg-gewv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 1 TPG-GewV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a Nr. 8 des Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes entnehmen (Entnahmeeinrichtung) oder die die für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8e des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes übertragen.

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— Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpg-gewv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
