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title: "§ 26 TPDesign/TSysPlAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tpdesign_tsysplausbv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tpdesign_tsysplausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 26 TPDesign/TSysPlAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.



Arbeitsauftrag,

2.



Systemplanung,

3.



Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

b)



technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen,

c)



Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen,

d)



Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

e)



Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen,

f)



Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und

g)



Dokumentationen erstellenkann;

2.



Prüfungsvariante 1

a)



der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)



die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

3.



Prüfungsvariante 2

a)



der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b)



die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4.



der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)



Beleuchtungsstärken berechnen,

b)



Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen,

c)



Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,

d)



Übersichtspläne erstellen und

e)



Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellenkann;

2.



der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.



die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.



Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.



der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.



die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tpdesign_tsysplausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
