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title: "§ 3 TollwV 1991 — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tollwv_1991/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 TollwV 1991 — Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.



von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,

2.



von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,

3.



von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
