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title: "§ 2 TollwV 1991 — Impfungen und Heilversuche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tollwv_1991/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TollwV 1991 — Impfungen und Heilversuche

(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.

(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies

1.



aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2.



zum Schutz vor der Tierseucheerforderlich ist.

(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
