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title: "§ 15a TollwV 1991 — Weitergehende Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tollwv_1991/15a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 15a TollwV 1991 — Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
