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title: "§ 8 TKTransparenzV — Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tktransparenzv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tktransparenzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 TKTransparenzV — Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

1.



direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

2.



so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.

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— Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tktransparenzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
