---
title: "§ 12 TKTransparenzV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/tktransparenzv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tktransparenzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 12 TKTransparenzV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

2.



entgegen § 4 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

4.



entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

5.



entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder

6.



entgegen § 9 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

---

— Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tktransparenzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
